2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 49 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Inhalt der Beschwerdeschrift
Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsbeschwerde
Artikel 49 VRPV · Inhalt der Beschwerdeschrift
1. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.
2. Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit als möglich beizufügen.
3. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, setzt die Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist an, innert welcher er den Mangel beheben muss. Damit verbindet sie die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.