2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 48 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beschwerdefrist
Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsbeschwerde
Artikel 48 VRPV · Beschwerdefrist
1. Soweit das eidgenössische oder das kantonale Recht keine andere Frist vorschreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.
2. Wird eine koordinierte Verfügung angefochten, gilt die längste Beschwerdefrist einer Verfügung auch für alle anderen koordinierten Verfügungen.