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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 47 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beschwerdegründe und neue Vorbringen

Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsbeschwerde
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Artikel 47 VRPV · Beschwerdegründe und neue Vorbringen

1. Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2. Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel erlaubt, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhangen.

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