2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 46 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beschwerdebefugnis
Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsbeschwerde
Artikel 46 VRPV · Beschwerdebefugnis
1. Zur Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt
a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt
2. Bei koordinierten Verfügungen ist zur gesamtheitlichen Beschwerde befugt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch bloss für eine oder einzelne der koordinierten Verfügungen erfüllt.