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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 45 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beschwerdeinstanz: bei koordinierten Verfügungen

Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsbeschwerde
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Artikel 45 VRPV · Beschwerdeinstanz: bei koordinierten Verfügungen

1. Eine Verfügung gilt als koordiniert, wenn sie den Grundsätzen der Koordination gemäss Artikel 24 entspricht.

2. Koordinierte Verfügungen sind direkt beim Regierungsrat anfechtbar. Er sorgt seinerseits für eine koordinierte Behandlung der angefochtenen Verfügungen.

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