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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 44 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beschwerdeinstanz: im Allgemeinen

Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsbeschwerde
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Artikel 44 VRPV · Beschwerdeinstanz: im Allgemeinen

1. Beschwerden gegen Verfügungen letztinstanzlicher Gemeinde- und Korporationsbehörden sowie Beschwerden gegen Verfügungen anderer Behörden, die dem Regierungsrat mittelbar oder unmittelbar unterstellt sind, sind an den Regierungsrat zu richten.

2. Verfügungen der Korporationsbürgergemeinden unterliegen vorgängig dem korporationsinternen Beschwerdeweg.

3. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.

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