2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 43 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Begriff und Zulässigkeit
Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsbeschwerde
Artikel 43 VRPV · Begriff und Zulässigkeit
1. Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Verfügungen unterer Behörden bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist.
2. Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen.