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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 41 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Einspracheverfahren

Rechtsmittelverfahren - Einsprache
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Artikel 41 VRPV · Einspracheverfahren

1. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, beträgt die Einsprachefrist zwanzig Tage.

2. Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt. Diese kann die angefochtene Verfügung zugunsten oder zuungunsten des Einsprechers ändern. Beabsichtigt sie, die angefochtene Verfügung zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, bringt sie ihm das zur Kenntnis, und sie ermöglicht ihm, sich dazu zu äussern.

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