2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Zuständigkeitsordnung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Zuständigkeit
Artikel 4 VRPV · Zuständigkeitsordnung
1. Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Gesetzgebung.
2. Abweichende Vereinbarungen zwischen Behörden und Beteiligten sind nichtig. Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsklauseln in öffentlich-rechtlichen Verträgen.