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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 4 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Zuständigkeitsordnung

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Zuständigkeit
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Artikel 4 VRPV · Zuständigkeitsordnung

1. Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Gesetzgebung.

2. Abweichende Vereinbarungen zwischen Behörden und Beteiligten sind nichtig. Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsklauseln in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

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