2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 39 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Begriff
Rechtsmittelverfahren - Einsprache
Artikel 39 VRPV · Begriff
1. Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Behörde, ihre angefochtene Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.