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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 39 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Begriff

Rechtsmittelverfahren - Einsprache
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Artikel 39 VRPV · Begriff

1. Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Behörde, ihre angefochtene Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.

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