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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 38a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Anzeigepflicht für Behördenmitglieder

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Anzeigepflicht
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Artikel 38a VRPV · Anzeigepflicht für Behördenmitglieder

1. Behördenmitglieder und Angestellte, denen im Amt ein Verbrechen bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet.

2. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Pflichtigen ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht zusteht.

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