2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 38a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Anzeigepflicht für Behördenmitglieder
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Anzeigepflicht
Artikel 38a VRPV · Anzeigepflicht für Behördenmitglieder
1. Behördenmitglieder und Angestellte, denen im Amt ein Verbrechen bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet.
2. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Pflichtigen ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht zusteht.