2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 38 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Ergänzende Vorschriften
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Kosten und Parteientschädigung
Artikel 38 VRPV · Ergänzende Vorschriften
1. Im Übrigen gelten, namentlich für die Höhe der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung, die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und, sofern sich so nicht alle Rechtsfragen beantworten lassen, die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (RB 2.3231).