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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 38 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Ergänzende Vorschriften

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Kosten und Parteientschädigung
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Artikel 38 VRPV · Ergänzende Vorschriften

1. Im Übrigen gelten, namentlich für die Höhe der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung, die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und, sofern sich so nicht alle Rechtsfragen beantworten lassen, die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (RB 2.3231).

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