2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 37 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Parteientschädigung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Kosten und Parteientschädigung
Artikel 37 VRPV · Parteientschädigung
1. Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Behörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2. Im Rechtsmittelverfahren, bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sowie im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren hat die Behörde dem ganz oder teilweise obsiegenden Beteiligten auf dessen Begehren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ihm im Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind.
3. Die Parteientschädigung geht zu Lasten des unterliegenden Privaten oder, sofern kein unterliegender Privater am Verfahren beteiligt ist, zu Lasten der Vorinstanz.