Artikel 36 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Unentgeltliche Rechtspflege
Artikel 36 VRPV · Unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Behörde kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, sofern das Verfahren nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Diese Bewilligung entbindet davon, die amtlichen Kosten zu tragen und einen Kostenvorschuss zu leisten.
2. Sofern die Umstände es erfordern, kann die Behörde einem Beteiligten einen für ihn unentgeltlichen, im Kanton praktizierenden Anwalt beigeben.
3. Gelangt die ehemals bedürftige Partei nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat sie die erlassenen amtlichen Kosten und die für sie übernommenen Anwaltskosten nachzuzahlen. Zuständig zur Nachforderung ist die Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat.
4. Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, solche Änderungen der Vermögensverhältnisse, die sie kraft ihres Amtes erfahren, der für die Nachforderung zuständigen Instanz mitzuteilen. Diese hat den in Betracht fallenden Behörden und Amtsstellen mitzuteilen, welchen Personen zu welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.
5. Der Anspruch und die Pflicht auf Nachzahlung erlöschen zehn Jahre nach der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens.