2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 35 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Amtliche Kosten: Kostenvorschuss
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Kosten und Parteientschädigung
Artikel 35 VRPV · Amtliche Kosten: Kostenvorschuss
1. Die Behörde kann von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Im verwaltungsinternen Verfahren darf ein Kostenvorschuss jedoch nur verlangt werden, wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist und die Bezahlung der amtlichen Kosten als gefährdet erscheint.
2. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden.