2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 34 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Amtliche Kosten: Kostenpflicht
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Kosten und Parteientschädigung
Artikel 34 VRPV · Amtliche Kosten: Kostenpflicht
1. Die amtlichen Kosten trägt
a) im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren der Beteiligte, der die Amtshandlung beantragt oder der sie durch sein Verhalten veranlasst hat
b) im Rechtsmittel- und im Klageverfahren der Beteiligte, der unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Unterliegt er nur teilweise, wird ihm nur der entsprechende Teil der Kosten auferlegt
2. Mehrere Beteiligte tragen die ihnen gemeinsam auferlegten amtlichen Kosten zu gleichen Teilen solidarisch, sofern die Verfügung nichts anderes bestimmt.
3. Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt.
4. Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Behörde darauf verzichten, den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen.