2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 32 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Begriffe
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Kosten und Parteientschädigung
Artikel 32 VRPV · Begriffe
1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen.
2. Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (wie Spruchgebühren, Schreibgebühren), den Kosten für das Beweisverfahren und anderen Barauslagen der Behörde.
3. Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor Behörden und Sachverständigen.