Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 31 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Wiederherstellung

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Fristen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 31 VRPV · Wiederherstellung

1. Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und wenn er innert zehn Tagen, seitdem das Hindernis weggefallen ist, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

← Artikel 30 VRPV Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) Artikel 32 VRPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →