2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 31 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Wiederherstellung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Fristen
Artikel 31 VRPV · Wiederherstellung
1. Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und wenn er innert zehn Tagen, seitdem das Hindernis weggefallen ist, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.