2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 30 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Fristerstreckung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Fristen
Artikel 30 VRPV · Fristerstreckung
1. Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2. Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird.