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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 30 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Fristerstreckung

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Fristen
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Artikel 30 VRPV · Fristerstreckung

1. Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.

2. Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird.

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