Artikel 3 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Verfügung
Artikel 3 VRPV · Verfügung
1. Als Verfügung gelten instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten stützen und die
a) Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder aufheben
b) die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellen
c) Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf eintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit erledigt erklären
2. Als Verfügung gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen sowie das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
3. Entscheide und Urteile, die das Obergericht als Verwaltungsgericht fällt, sind den Verfügungen gleichgestellt.