2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 29 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Berechnung und Fristwahrung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Fristen
Artikel 29 VRPV · Berechnung und Fristwahrung
1. Die Frist läuft vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum der schriftlichen Zustellung an.
2. Der Tag, an dem die Verfügung eröffnet wird, zählt für die Fristberechnung nicht.
3. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endigt die Frist am nächsten Werktag.
4. Wird die Verfügung ohne Begründung eröffnet und wird eine solche innert zehn Tagen verlangt, läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, in dem die begründete Verfügung eröffnet wird.
5. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein.