2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 28 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Erläuterung und Berichtigung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Überprüfung durch die verfügende Behörde
Artikel 28 VRPV · Erläuterung und Berichtigung
1. Die Behörde erläutert oder ergänzt auf Begehren eines Beteiligten die Verfügung, wenn diese unvollständig oder unklar ist oder wenn sie Widersprüche enthält.
2. Wird die Verfügung geändert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
3. Das Begehren um Erläuterung oder Berichtigung ist innert der Rechtsmittelfrist zu stellen.
4. Die Behörde kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler in einer Verfügung berichtigen. Sie hat das den Beteiligten sofort mitzuteilen.