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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 27 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Änderung und Widerruf

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Überprüfung durch die verfügende Behörde
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Artikel 27 VRPV · Änderung und Widerruf

1. Die Behörde kann eine Verfügung, die sie getroffen hat, jederzeit ändern oder widerrufen

a) wenn ein Beteiligter sie durch eine strafbare Handlung erwirkt hat

b) wenn überwiegende öffentliche Interessen es erfordern oder

c) wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorbehalten bleiben Verfügungen, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Natur der Sache nicht geändert oder widerrufen werden können

2. Ist eine Verfügung durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, kann die verfügende Behörde diese in jedem Fall ändern oder widerrufen, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat.

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