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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 26 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Wiedererwägung

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Überprüfung durch die verfügende Behörde
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Artikel 26 VRPV · Wiedererwägung

1. Die Beteiligten können die Behörde ersuchen, ihre Verfügung wiederzuerwägen.

2. Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ausser

a) wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm in früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte

b) wenn der Gesuchsteller in früheren Verfahren keine Veranlassung hatte, damals bekannte Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen oder

c) wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben

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