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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 25f Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Eröffnung von Entscheiden

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Übermittlung
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Artikel 25f VRPV · Eröffnung von Entscheiden

1. Eine Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Zustellungsart ausdrücklich durch schriftliche Erklärung zugestimmt hat.

2. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

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