2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 25f Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Eröffnung von Entscheiden
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Übermittlung
Artikel 25f VRPV · Eröffnung von Entscheiden
1. Eine Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Zustellungsart ausdrücklich durch schriftliche Erklärung zugestimmt hat.
2. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.