2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 25e Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Eingaben an eine Behörde
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Übermittlung
Artikel 25e VRPV · Eingaben an eine Behörde
1. Eingaben und deren Beilagen können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde diese Form zugelassen hat.
2. Die Behörde veröffentlicht ihre Adresse für elektronische Eingaben und das für die Übermittlung zulässige Format im Internet.