2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 25c Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Zustellplattform
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Übermittlung
Artikel 25c VRPV · Zustellplattform
1. Als anerkannte Plattform für die sichere Zustellung gilt eine vom Bund, gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1) anerkannte Plattform.
2. Der Regierungsrat kann weitere Zustellplattformen anerkennen.