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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 25c Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Zustellplattform

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Übermittlung
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Artikel 25c VRPV · Zustellplattform

1. Als anerkannte Plattform für die sichere Zustellung gilt eine vom Bund, gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1) anerkannte Plattform.

2. Der Regierungsrat kann weitere Zustellplattformen anerkennen.

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