2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 25b Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Allgemeines
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Elektronische Übermittlung
Artikel 25b VRPV · Allgemeines
1. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, kann der Verkehr mit den Behörden nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts auch elektronisch erfolgen.
2. Eine elektronische Übermittlung hat über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung zu erfolgen und ist mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen.
3. Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (SR 172.021.2) sinngemäss anwendbar.