2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 25a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Verfügung über Realakte
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Realakte
Artikel 25a VRPV · Verfügung über Realakte
1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie
a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft
b) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt
c) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt
2. Die Behörde entscheidet durch Verfügung.