2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 25 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Leitverfahren
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Koordinationspflicht
Artikel 25 VRPV · Leitverfahren
1. Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt jenes Verfahren als Leitverfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung des Vorhabens ermöglicht.
2. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement das Leitverfahren für die verschiedenen Vorhaben.
3. Enthält das Reglement des Regierungsrates keine Bestimmung und einigen sich die betroffenen Behörden nicht, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, entscheidet der Regierungsrat als einzige Instanz.