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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 23 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Ordnungsbusse

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
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Artikel 23 VRPV · Ordnungsbusse

1. Wer ein Verfahren mutwillig einleitet oder im Verfahren Sitte und Anstand verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestraft werden. Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist.

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