2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 22 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Eröffnung: Einschränkung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
Artikel 22 VRPV · Eröffnung: Einschränkung
1. Verfügungen, die eine Rechtsmittelfrist auslösen, sollen nicht eröffnet werden
a) während acht Tagen vor und nach dem Ostersonntag
b) während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar