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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 22 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Eröffnung: Einschränkung

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
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Artikel 22 VRPV · Eröffnung: Einschränkung

1. Verfügungen, die eine Rechtsmittelfrist auslösen, sollen nicht eröffnet werden

a) während acht Tagen vor und nach dem Ostersonntag

b) während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar

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