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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 21 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Eröffnung: Grundsatz

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
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Artikel 21 VRPV · Eröffnung: Grundsatz

1. Die Verfügung ist den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen.

2. In dringlichen Fällen kann sie mündlich eröffnet werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

3. Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an.

4. Eine Verfügung gilt auch dann als schriftlich zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung verhindert.

5. Hat die Partei einen berufsmässigen Vertreter, muss die Verfügung diesem eröffnet werden.

6. Kann die Verfügung nicht zugestellt werden oder richtet sie sich an einen unbestimmten Personenkreis, wird sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnet.

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