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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 20 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Verzicht auf Begründung

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
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Artikel 20 VRPV · Verzicht auf Begründung

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Behörde ihre Verfügung ohne Begründung eröffnen, soweit

a) den Begehren voll entsprochen wird und weder die Parteien noch betroffene Dritte eine Begründung verlangen

b) es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelt

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