2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Behörde
Geltungsbereich und Begriffe - Begriffe
Artikel 2 VRPV · Behörde
1. Alle Organe nach Artikel 1, die berechtigt sind, Verfügungen zu treffen, gelten als Behörde im Sinne dieser Verordnung.
2. Wo diese Verordnung für Personen die männliche Form wählt, gilt sie auch für weibliche Personen.