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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 2 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Behörde

Geltungsbereich und Begriffe - Begriffe
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Artikel 2 VRPV · Behörde

1. Alle Organe nach Artikel 1, die berechtigt sind, Verfügungen zu treffen, gelten als Behörde im Sinne dieser Verordnung.

2. Wo diese Verordnung für Personen die männliche Form wählt, gilt sie auch für weibliche Personen.

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