2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 19 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Inhalt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
Artikel 19 VRPV · Inhalt
1. Die Verfügung muss enthalten
a) die Tatsachen, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich stützt
b) das Erkenntnis
c) die Kostenregelung
d) den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel (Art, Frist und Instanz)
e) die Adressaten der Verfügung
f) das Versanddatum und die erforderlichen Unterschriften
2. Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und mit dem vorgeschriebenen Inhalt zu versehen, auch wenn sie in Briefform gekleidet werden.