2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 18 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Entscheidgrundlagen
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
Artikel 18 VRPV · Entscheidgrundlagen
1. Die Behörde verfügt aufgrund des Sachverhalts in freier Würdigung der Beweise. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist sie an die Begehren der Beteiligten nicht gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.