Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 18 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Entscheidgrundlagen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18 VRPV · Entscheidgrundlagen

1. Die Behörde verfügt aufgrund des Sachverhalts in freier Würdigung der Beweise. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist sie an die Begehren der Beteiligten nicht gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

← Artikel 17 VRPV Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) Artikel 19 VRPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →