2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Neue Vorbringen
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
Artikel 17 VRPV · Neue Vorbringen
1. Die Beteiligten können vor jeder Instanz bis zu deren Verfügung neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.