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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 17 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Neue Vorbringen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
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Artikel 17 VRPV · Neue Vorbringen

1. Die Beteiligten können vor jeder Instanz bis zu deren Verfügung neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.

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