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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 16 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Akteneinsicht

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
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Artikel 16 VRPV · Akteneinsicht

1. Die Beteiligten können beanspruchen, die Akten einzusehen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2. Verweigert die Behörde die Einsichtnahme, muss sie das in den Akten vermerken. Der wesentliche Inhalt des Aktenstücks, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als das ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.

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