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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 15 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Rechtliches Gehör

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
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Artikel 15 VRPV · Rechtliches Gehör

1. Die Behörden beachten bei jedem Verfahren, das zu einer Verfügung führt, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs.

2. In dringenden Fällen kann sie vor der Anhörung einstweilige Verfügungen treffen.

3. Die Behörde braucht die Beteiligten nicht anzuhören

a) bei Zwischenentscheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind

b) wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht

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