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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 14 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Ermittlung des Sachverhalts

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
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Artikel 14 VRPV · Ermittlung des Sachverhalts

1. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, soweit das für die Beurteilung wesentlich ist.

2. Zu diesem Zweck kann die Behörde die Beteiligten und Auskunftspersonen befragen, Urkunden beiziehen, Amtsberichte und Gutachten von Sachverständigen verlangen, Augenscheine durchführen, Zeugen einvernehmen oder andere geeignete Massnahmen treffen. Werden Zeugen einvernommen oder Dritten Mitwirkungs- oder Duldungspflichten auferlegt, sind die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.

3. Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Weigern sie sich, braucht die Behörde auf die Begehren dieser Beteiligten nicht einzutreten.

4. Bei kostenaufwendigen Beweismassnahmen sind die Beteiligten vorher anzuhören.

5. Die Behörde kann die Ermittlung des Sachverhalts einer Amtsstelle übertragen.

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