2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Vorsorgliche Massnahmen und verfahrensleitende Anordnungen
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
Artikel 13 VRPV · Vorsorgliche Massnahmen und verfahrensleitende Anordnungen
1. Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.
2. Zu diesem Zweck und aus Gründen eines rationellen Verwaltungsablaufs kann sie auch verfahrensleitende Anordnungen treffen, wie Sistierung, Trennung und Vereinigung von Verfahren.