2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Begehren
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
Artikel 12 VRPV · Begehren
1. Begehren sind in der Regel schriftlich, mit einem Antrag und einer kurzen Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2. Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.