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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 12 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Begehren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
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Artikel 12 VRPV · Begehren

1. Begehren sind in der Regel schriftlich, mit einem Antrag und einer kurzen Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen.

2. Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

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