2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Handeln von Amtes wegen
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
Artikel 11 VRPV · Handeln von Amtes wegen
1. Die Behörde handelt von Amtes wegen, es sei denn, eine besondere Vorschrift setze einen Antrag oder eine andere Handlung eines Beteiligten voraus.