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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 11 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Handeln von Amtes wegen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensgrundsätze - Im Allgemeinen
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Artikel 11 VRPV · Handeln von Amtes wegen

1. Die Behörde handelt von Amtes wegen, es sei denn, eine besondere Vorschrift setze einen Antrag oder eine andere Handlung eines Beteiligten voraus.

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