Artikel 10 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Vertretung
Artikel 10 VRPV · Vertretung
1. Die Beteiligten können sich vertreten lassen, soweit persönliches Handeln oder Erscheinen nicht erforderlich ist.
2. Im Verfahren vor Obergericht richtet sich die berufsmässige Parteivertretung nach der Anwaltsverordnung (RB [9.2321](https://rechtsbuch.ur.ch/data/9.2321/de)).
2a Zudem ist zur berufsmässigen Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen berechtigt, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR [935.61](https://db.clex.ch/link/Bund/935.61/de)) sinngemäss erfüllt. Das Obergericht bestimmt das Nähere in einem Reglement (RB [2.2347](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.2347/de)).
3. Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Anwälte gelten als Inhaber einer Vollmacht der Partei, für die sie handeln.