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Artikel 9 Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Besondere Ausstandsgründe: bei vollziehenden Behörden

Besondere Bestimmungen
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Artikel 9 Ausstandsgesetz, AuG · Besondere Ausstandsgründe: bei vollziehenden Behörden

1. Bei Entscheidung von Beschwerden gegen Verfügungen und Erlasse untergeordneter Behörden, Direktionen, Kommissionen oder Amtsstellen haben die Mitglieder der Beschwerdeinstanz, die den untergeordneten Behörden oder Amtsstellen angehören oder angehörten und in der betreffenden Sache handelten, in den Ausstand zu treten. Das rechtliche Gehör ist ihnen in gleicher Weise zu gewähren wie dem Beschwerdeführer.

2. Das gleiche gilt bei Beschwerden über die Amtsführung von untergeordneten Behörden, Direktionen, Kommissionen und Amtsstellen oder von einzelnen Mitgliedern.

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