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Artikel 8 Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Allgemeine Ausstandsgründe: Vertretung juristischer Personen

Besondere Bestimmungen
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Artikel 8 Ausstandsgesetz, AuG · Allgemeine Ausstandsgründe: Vertretung juristischer Personen

1. Ist die Angelegenheit einer juristischen Person Verhandlungsgegenstand, so befinden sich diejenigen Mitglieder im Ausstand, die der Verwaltung, der Direktion, der Kontrollstelle oder dem Vorstand dieser juristischen Person angehören oder mit solchen Personen im Sinne von Artikel 7 Buchstabe c, d und e verbunden sind.

2. Diese Bestimmung findet sinngemäss auch Anwendung bei der Behandlung von Eingaben von Gemeinden und Korporationen, wenn es sich nicht um Geschäfte handelt, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dienen.

3. Delegierte und Interessenvertreter der in Artikel 1 genannten Gemeinwesen bzw. Körperschaften und Anstalten sind für Geschäfte ihres Delegationsbereiches jedoch nicht ausstandspflichtig.

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