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Artikel 5 Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Ausstandsstreitigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 5 Ausstandsgesetz, AuG · Ausstandsstreitigkeiten

1. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber

a) der Landrat bzw. die betroffene landrätliche Kommission, wenn ein Mitglied des Landrats oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist. Dieser Entscheid ist endgültig

b) die Kollegialbehörde, wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist

c) die Aufsichtskommission, wenn eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter oder die Sekretärin oder der Sekretär dieser Behörde betroffen ist

d) die hierarchisch vorgesetzte Person bzw. Dienststelle, wenn eine angestellte Person betroffen ist

e) die Beschwerdeinstanz, wenn das gesamte Kollegium betroffen ist

2. Der Entscheid der Kollegialbehörde erfolgt unter Ausschluss desjenigen Mitglieds, dessen Ausstand streitig ist.

3. Der Entscheid wird mündlich eröffnet und auf Verlangen schriftlich begründet.

4. Bis zum mündlich eröffneten Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.

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