2.2321
AuGLDDLCI
CH-UR
Artikel 4a Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Ausstandsgesuch
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4a Ausstandsgesetz, AuG · Ausstandsgesuch
1. Wer den Ausstand einer Person verlangen will, hat der zuständigen Behörde ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie oder er vom Ausstandsgrund Kenntnis hat.
2. Das Gesuch ist an die zuständige Behörde bzw. an die Verfahrensleitung zu richten. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
3. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.