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Artikel 4 Gesetz über den Ausstand (Ausstandsgesetz, AuG) - Anzeigepflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 4 Ausstandsgesetz, AuG · Anzeigepflicht

1. Jede ausstandspflichtige Person hat ihr bekannte Ausstandsgründe vor Behandlung des betreffenden Geschäfts von sich aus zu beachten oder im Zweifelsfalle der zuständigen Behörde bzw. der Verfahrensleitung zur Kenntnis zu bringen.

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